Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

Takt – ein Angebot der DZB Druckzentrum Bern AG

1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der DZB Druckzentrum Bern AG, Zentweg 7, 3006 Bern (nachfolgend „DZB“), und ihren Geschäftskunden (nachfolgend „Kunde“) im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen unter der Marke „Takt“.

1.2 Das Angebot Takt richtet sich ausschliesslich an Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht abgeschlossen.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn DZB ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsgegenstand

2.1 DZB erbringt Transportdienstleistungen als Frachtführerin. DZB ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

2.2 DZB erbringt die Transportdienstleistungen innerhalb der Schweiz. Grenzüberschreitende Transporte sind ausgeschlossen.

2.3 DZB stellt die Plattform Takt (nachfolgend „Portal“) zur Verfügung.

3. Leistungsumfang

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Buchung im Portal, einschliesslich allfälliger Zusatzleistungen.

3.2 Zusatzleistungen können im Buchungsprozess ausgewählt werden. Es gelten die im Portal angezeigten Konditionen.

4. Vertragsschluss und Buchung

4.1 Der Kunde erfasst die erforderlichen Angaben (insbesondere Abhol- und Zustelladresse, Art der Ware, Gewicht, Abmessung, gewünschte Zusatzleistungen) vollständig und korrekt im Portal.

4.2 Mit Abschluss der Buchung gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag ab. Der Vertrag kommt erst mit elektronischer Dispositions-Bestätigung durch DZB zustande.

4.3 Erteilt DZB bis 24 Stunden vor dem frühesten Abholzeitpunkt keine Dispositions-Bestätigung, weil kein geeigneter Transportpartner verfügbar ist, so ist der Auftrag nicht zustande gekommen.

4.4 DZB ist berechtigt, Buchungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4.5 Waren gemäss der Ausschlussliste in Anhang 1 werden nicht transportiert.

5. Pflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Verpackung, Kennzeichnung und eventuell Nummerierung des Transportgutes. Das Transportgut ist transportsicher zu verpacken und so bereitzustellen, dass es ohne besonderen Aufwand verladen werden kann.

5.2 Der Kunde hat DZB den Abholort, gegebenenfalls die Abholzeit, die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt, das Gewicht und die Abmessung der Pack- oder Frachtstücke und gegebenenfalls die Lieferzeit genau zu bezeichnen.

5.3 Der Absender resp. Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

5.4 Der Kunde stellt sicher, dass:

  • a) das Transportgut keine verbotenen oder gefährlichen Gegenstände enthält,
  • b) alle Angaben zur Sendung korrekt und vollständig sind,
  • c) die Abhol- und Zustellorte für die eingesetzten Fahrzeuge (Lieferwagen oder LKW) zugänglich sind.

5.5 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die sich auf das Transportgut selbst beziehen, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Beschaffenheit, Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration der Ware.

5.6 Nachteile und Mehrkosten infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des Kunden.

5.7 Der Kunde kommuniziert mit DZB über das Portal. Dies gilt auch, wenn DZB zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Subunternehmer einsetzt. Direkte Anweisungen oder vertragliche Absprachen des Kunden an den Subunternehmer sind für DZB nicht bindend.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Es gelten die im Portal zum Zeitpunkt der Buchung angezeigten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

6.2 Zusatzleistungen und eine allfällige Warenversicherung werden gesondert ausgewiesen.

6.3 Wartezeiten des Chauffeurs sind nicht im Preis inbegriffen. Ab einer Wartezeit von 15 Minuten verrechnet DZB dem Kunden eine Gebühr von CHF 120 pro Stunde.

6.4 DZB behält sich vor, bei starken Preiserhöhungen beim Treibstoff einen Treibstoffzuschlag nachzubelasten. Erhöht sich der durchschnittliche wöchentliche Dieselpreis gemäss dem Dieselpreisindex der ASTAG zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und dem Zeitpunkt des Transports um mehr als 10%, ist DZB berechtigt, dem Kunden einen entsprechenden prozentualen Zuschlag zu belasten. Die Nachbelastung erfolgt vor der Durchführung des Transports, der Kunde erhält vor einer Nachbelastung die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5 Der Kunde bezahlt Buchungen grundsätzlich im Voraus über das Portal. Erst nach erfolgreicher Zahlungsbestätigung wird eine Buchung zur Disposition freigegeben.

6.6 Kann eine Buchung nicht angenommen werden, so erstattet DZB dem Kunden die geleistete Vorauszahlung innert 10 Tagen zurück.

6.7 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszins in gesetzlicher Höhe. DZB behält sich vor, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

7. Haftung

7.1 DZB handelt als Frachtführerin. DZB haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachweislich, sei es durch sie selbst oder ihre Hilfsperson, verursacht wurden, jedoch nur, sofern DZB nicht beweist, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.

7.2 Der Kunde hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren. Es gelten die nachfolgenden Haftungslimiten. Die Deklaration des Warenwerts führt nicht zu einer Erhöhung der nachstehend angeführten Haftungslimiten.

7.3 Schadenvorbehalt: Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.

7.4 Allgemeiner Haftungsausschluss: Von der Haftung von DZB ausgeschlossen sind Fälle wie (a) Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders, (b) Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen, (c) Bruch der Produkte in sich selbst, (d) Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte, (e) Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung, (f) Schäden infolge Witterungseinflüssen, (g) Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat (h) Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren, (i) Höhere Gewalt, (j) Böswillige Beschädigung durch Dritte, (k) Schäden aus nicht oder nicht gehörig erbrachten Zusatzleistungen von DZB.

7.5 Schäden bei Auf- und Ablad: Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Kunden. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer, nachdem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet DZB nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 7.7.

7.6 Mittelbarer Schaden: Die Haftung von DZB für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

7.7 Beschädigung oder Verlust des Transportgutes: Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40'000.00 gesamthaft pro Ereignis.

7.8 Schäden aus Verspätung: Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind von DZB nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet DZB höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

7.9 Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten: Erfüllt DZB in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet sie nur dann für Verspätungen, Falschablad und Auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet DZB höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF 2'500 pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB.

7.10 Haftung bei Fremdvergabe: DZB ist berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Sie haftet in diesem Fall gegenüber dem Kunden in gleicher Weise, wie wenn sie den Auftrag selber ausgeführt hätte – es gelten insbesondere dieselben Haftungsbeschränkungen.

7.11 Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 OR.

8. Erstattungs- und Entschädigungspflichten

8.1 Der Kunde erstattet DZB alle Ausgaben und Kosten, die DZB bei der ordnungsmässen Erfüllung der Beförderung entstehen.

8.2 Der Kunde stellt DZB insbesondere von allen Verbindlichkeiten, Ansprüchen oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit der ordnungsgemässen Erfüllung dieser Vereinbarung ergeben.

9. Haftung des Kunden

9.1 Vorbehaltlich der Erstattungs- und Entschädigungspflichten gemäss Ziff. 8 haftet der Kunde gegenüber DZB für Schäden aus der Verletzung seiner vertraglichen Pflichten.

10. Transportversicherung

10.1 Der Kunde kann im Buchungsprozess eine Transportversicherung abschliessen. Die Kosten gehen zulasten des Kunden. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes.

10.2 Der Versicherungsschutz richtet sich ausschliesslich nach den im Portal beschriebenen Versicherungsbedingungen. Diese werden dem Kunden vor Abschluss angezeigt.

10.3 Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Kunde eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.

11. Ladehilfsmittel

11.1 Im allgemeinen Verkehr mit Ladehilfsmitteln mit den Versendern resp. Empfängern dürfen nur intakte, transportfähige Ladehilfsmittel verwendet werden, welche einen rationellen Transport und Umschlag erlauben. Die Ladehilfsmittel entsprechen den EPAL/UIC-Richtlinien und EPAL/UIC-Tauschkriterien.

11.2 Lehnt ein Empfänger bei der Anlieferung des Transportgutes die Entgegennahme des Ladehilfsmittels ab und hat DZB diese wieder ans Lager zurückzunehmen, so kann DZB dem Kunden den beanspruchten Laderaum zzgl. den administrativen Aufwand für die gesamte Dauer der Obhut in Rechnung stellen.

11.3 DZB lehnt die Haftung für Kosten ab, die dem Absender oder Empfänger für eine allfällige Umpalettierung des Transportgutes entstehen. Es ist Sache des Kunden, seine Versender, resp. Empfänger zu verpflichten nur EPAL/UIC konforme Ladehilfsmittel zu verwenden. Ein daraus entstehender Nachteil jeglicher Art, ist vom Kunden, resp. Empfänger, zu tragen.

11.4 Der Kunde hält DZB gegen sämtliche Forderungen oder sonstigen Ansprüchen schadlos, die Dritte, insbesondere die Empfänger, im Zusammenhang mit Ladehilfsmittel gegen den Frachtführer stellen.

11.5 Es ist Sache des Kunden, seine Kunden resp. Empfänger dementsprechend vertraglich zu verpflichten.

12. Rügeobliegenheit

12.1 Äusserlich erkennbare Schäden oder Verluste sind bei Ablieferung über das Portal zu rügen und auf einem Abliefernachweis, z.B. Frachtbrief oder Lieferschein, zu vermerken.

12.2 Verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innert 8 Tagen nach Ablieferung, über das Portal anzuzeigen.

12.3 Bei verspäteter Rüge gilt die Ware als ordnungsgemäss abgeliefert, soweit gesetzlich zulässig.

12.4 Erfolgt die Ablieferung der Ware an einer unbeaufsichtigten Schnittstelle (z.B. Rampe ohne Personal), gilt die durch das Portal erzeugte digitale Dokumentation als Beleg für den Zustand und die Vollständigkeit der Ware bei Übergabe.

13. Termine und Lieferfristen

13.1 Angegebene Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bucht der Kunde die kostenpflichtige Zusatzleistung „Zustellung bzw. Abholung zu fixer Uhrzeit“, bemüht sich DZB nach ihren Möglichkeiten um deren Einhaltung. Wird der vereinbarte Zeitpunkt aus von DZB zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, beschränkt sich die Haftung von DZB auf die Rückerstattung des für diese Zusatzleistung bezahlten Zuschlags; eine Haftung für mittelbare Schäden gemäss Ziff. 7 bleibt ausgeschlossen.

13.2 Ereignisse höherer Gewalt oder andere von DZB nicht zu vertretende Umstände berechtigen DZB zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

14. Verrechnung

14.1 Die Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtgeld ist ausgeschlossen.

15. Rücktritt und Stornierung

15.1 Eine Stornierung durch den Kunden ist nur vor Übernahme der Sendung möglich.

15.2 Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor der geplanten Übernahme der Sendung, wobei für die Berechnung der Frist ausschliesslich Werktage massgebend sind, so hat der Kunde eine Stornierungsgebühr gemäss Angaben im Portal zu leisten.

16. Datenschutz

16.1 DZB bearbeitet Personendaten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz.

16.2 Weitere Informationen ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung auf dem Portal.

17. Sprachfassungen

17.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Die Übersetzungen in englischer und französischer Sprache dienen ausschliesslich der Information und besseren Verständlichkeit. Im Fall von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungsfragen zwischen den Sprachfassungen ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt Schweizer Recht.

18.2 Gerichtsstand ist Zürich.

Stand: 22. Juni 2026

Anhang 1: Einschränkungen beim Transport

Folgende Güter sind vom Transport ausgeschlossen:

  • Wertpapiere und Urkunden aller Art
  • Edelmetalle (unverarbeitet, in Barren oder gemünzt), deren Wert mindestens gleich dem Wert des Silbers ist
  • Münzen
  • Banknoten
  • Briefmarken
  • gezogene Lose
  • Uhren, Bijouterie, Zubehör- und Ersatzteile, echte Perlen (einschl. Zuchtperlen), Edelsteine und andere Juwelen
  • lebende Tiere
  • Personen
  • Fahrzeuge, Güter, die auf eigener Achse reisen
  • Umzugsgut
  • unverpackte Güter
  • Rücksendungen
  • gebrauchte Güter
  • Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden
  • Gefahrgut (alle Klassen)
  • Kunst
  • Waffen und Munition
  • Waren, die unter Artenschutz stehen
  • Schwerlasten
  • Zollgüter
  • verderbliche, gefährliche oder illegale Güter
  • Kühlgut

Folgende Güter müssen für den Transport speziell angemeldet werden:

  • Commodities (Getreide, Früchte, Dünger, Stahl, etc.), sowie Bulk- und Tankladungen
  • Hilfsgüter
  • Telekommunikation (wie Mobiltelefone und ähnliche, Telefonkarten)
  • Computer (wie PC, Notebook, Tablets, Software, Prozessoren, Bildschirme, Drucker, Scanner und ähnliches)
  • Unterhaltungselektronik (wie Stereoanlagen, TV, DVD-Geräte, Beamer, CDs/DVDs, Speichermedien, Foto-, Filmapparate, Videokameras, Spielkonsolen und ähnliches)
  • Tabakwaren, Spirituosen und sonstige Alkoholika
  • persönliche Effekten
  • Gegenstände mit Kunst- oder Liebhaberwert

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportpartner

Takt – ein Angebot der DZB Druckzentrum Bern AG

1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1 Dieser Vertrag kommt mit dem Abschluss Ihrer Registrierung als Transportpartner zwischen Ihnen (nachfolgend „Transportpartner“) und der DZB Druckzentrum Bern AG, Zentweg 7, 3006 Bern (nachfolgend „DZB“) zustande.

1.2 Soweit nachstehend von „Absender“ die Rede ist, sind – vorbehaltlich eines anderslautenden Hinweises – die Kunden von DZB gemeint.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Transportpartners finden keine Anwendung, auch wenn DZB ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Registrierung

2.1 Der Transportpartner stellt auf der Plattform Takt (nachfolgend „Portal“) einen Antrag zur Registrierung. Mit dem Antrag stellt der Transportpartner die erforderlichen Qualitätsnachweise zur Verfügung.

2.2 Die Registrierung wird abgeschlossen, wenn DZB die Dokumente geprüft und den Transportpartner freigeschaltet hat. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

3. Vertragsgegenstand

3.1 DZB bietet unter der Marke „Takt“ nationale Transportdienstleistungen innerhalb der Schweiz an und tritt gegenüber ihren Kunden (Absender) als Frachtführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf.

3.2 Dieser Vertrag begründet keine Exklusivität und keine Vergabeverpflichtung. DZB ist frei, Aufträge auch an andere Transportpartner zu vergeben.

4. Rechtsstellung des Transportpartners

4.1 Der Transportpartner erbringt seine Leistungen als rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmer. Es wird kein Arbeitsverhältnis, keine einfache Gesellschaft und keine Vertretungsbefugnis zugunsten der jeweils anderen Partei begründet.

4.2 Der Transportpartner ist nicht berechtigt, im Namen oder auf Rechnung von DZB rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschliessen. Er tritt gegenüber Absendern und Empfängern ausschliesslich als Erfüllungsgehilfe von DZB auf. Die Information des Absenders bezüglich Sendungsstatus, Verspätungen oder Schäden erfolgt zwingend über die von DZB auf dem Portal bereitgestellten digitalen Kanäle.

4.3 DZB ist berechtigt, dem Transportpartner Mitteilungen über das Portal zuzustellen. Über das Portal zugestellte Mitteilungen gelten mit ihrer Bereitstellung im Portal als ordnungsgemäss zugestellt.

5. Einzelaufträge

5.1 Einzelne Transporte werden dem Transportpartner durch DZB über das Portal in elektronischer Form zur Abgabe einer Offerte gemäss Vorgaben im Portal angezeigt.

5.2 Der Transportpartner entscheidet, welche der auf dem Portal ausgeschriebenen Transporte er ausführen möchte. Bestätigt der Transportpartner über das Portal die Ausführung eines Transports, gilt dies als Antrag. Ein Transportauftrag kommt erst zustande, sobald DZB diesen Antrag gegenüber dem Transportpartner bestätigt.

5.3 Inhalt und Umfang des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus dem Portal, insbesondere betreffend:

  • a) Abhol- und Zustellort
  • b) Zeitpunkt oder Zeitfenster
  • c) Art, Gewicht, Abmessung und Volumen der Ware sowie deren Verpackung
  • d) vereinbarte Zusatzleistungen

Fehlen dem Transportpartner für die fachgerechte Ausführung des Transports erforderliche Informationen, hat er diese über das im Portal vorgesehene Feld anzufordern.

6. Leistungspflichten des Transportpartners

6.1 Der Transportpartner verpflichtet sich, die übernommenen Transporte fachgerecht, sorgfältig und termingerecht durchzuführen.

6.2 Er hat sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere:

  • a) Strassenverkehrsrecht
  • b) arbeitsrechtliche Bestimmungen
  • c) Sozialversicherungs- und Quellensteuerpflichten
  • d) Vorschriften über Kabotage und gewerbsmässigen Gütertransport

Der Transportpartner hält DZB von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich schadlos, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

6.3 Der Transportpartner ist verpflichtet, bei der Registrierung sämtliche Nachweise über die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorzulegen. Dazu zählen insbesondere Nachweise über Lizenzen im Strassentransport (BAV-Lizenz) sowie über die Anmeldung als Selbständiger bei einer Ausgleichskasse. Er hat DZB zudem unaufgefordert über den Ablauf oder Änderungen dieser Nachweise zu informieren und entsprechende Aktualisierungen einzureichen.

6.4 Der Transportpartner stellt sicher, dass:

  • a) geeignete, betriebssichere und zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden
  • b) ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird
  • c) die Ware ordnungsgemäss gesichert wird

6.5 Der Transportpartner ist verpflichtet, Abliefernachweise (POD) vollständig und wahrheitsgemäss zu dokumentieren und DZB gemäss deren Vorgaben zu übermitteln. Ohne vollständigen, über das Portal erfassten Abliefernachweis gilt der Transport als nicht ordnungsgemäss abgeschlossen; ein Anspruch auf Vergütung gemäss Ziffer 10 entsteht erst mit Vorliegen eines gültigen Abliefernachweises. Wiederholte Verstösse berechtigen DZB zur Sperrung des Transportpartners.

6.6 Der Transportpartner ist für die Einhaltung der Termine verantwortlich. Fällt ein Fahrer oder ein Fahrzeug aus, so hat der Transportpartner selbständig Ersatz zu organisieren.

6.7 Der Transportpartner kontaktiert DZB bei Problemen so rasch wie möglich, so dass DZB bei der Problemlösung unterstützen kann.

7. Einsatz von Hilfspersonen

7.1 Der Transportpartner darf zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eigene Mitarbeitende einsetzen. Der Transportpartner stellt sicher, dass ausschliesslich die im Portal registrierten Fahrer und Fahrzeuge eingesetzt werden. DZB ist berechtigt, die Identität der Fahrer bei der Abholung über das Portal zu verifizieren.

7.2 Der Beizug von Dritten durch den Transportpartner bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von DZB. Der Transportpartner ist verpflichtet, Dritte vorgängig über das Portal zu registrieren. Eine Weitervergabe an einen weiteren Unterfrachtführer ist nicht gestattet.

7.3 Zieht der Transportpartner ohne Zustimmung von DZB Dritte bei, so kann DZB die Vergütung gemäss Ziffer 10 kürzen oder ganz einbehalten.

7.4 Der Transportpartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten wie für eigenes Verhalten.

7.5 Der Einsatz nicht registrierter Personen oder Fahrzeuge gilt als schwere Vertragsverletzung und berechtigt DZB zur fristlosen Sperrung.

8. Haftung

8.1 Der Transportpartner handelt als Frachtführer. Der Transportpartner haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.

8.2 Der Absender ist insbesondere verpflichtet, den Transportpartner über das Portal auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Transportpartner ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

8.3 Allgemeiner Haftungsausschluss: Von der Haftung des Transportpartners ausgeschlossen sind Fälle wie (a) Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders, (b) Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen, (c) Bruch der Produkte in sich selbst, (d) Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte, (e) Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung, (f) Schäden infolge Witterungseinflüssen, (g) Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat (h) Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren, (i) Höhere Gewalt, (j) Böswillige Beschädigung durch Dritte.

8.4 Schäden bei Auf- und Ablad: Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender, resp. Empfänger. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer, nachdem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Absenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Transportpartner nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 8.6.

8.5 Mittelbarer Schaden: Die Haftung des Transportpartners für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

8.6 Beschädigung oder Verlust des Transportgutes: Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40'000.00 gesamthaft pro Ereignis.

8.7 Schäden aus Verspätung: Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Transportpartner nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Transportpartner höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

8.8 Schäden aus reinen Umschlagstätigkeiten: Erfüllt der Transportpartner in der Funktion als Lagerhalter reine Umschlagstätigkeiten, haftet er nur dann für Verspätungen, Falschablad und -auflad, Leerfracht, Standgelder aller Art, Verlust einer Buchung, Umpacken, etc., wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Ist die Haftung für Schäden aus reiner Umschlagstätigkeit schriftlich vereinbart worden, haftet der Transportpartner höchstens bis zur Höhe des entstandenen Schadens maximal bis CHF 2'500 pro Ereignis (= einheitliche Schadenursache, auch bei mehreren Sendungen pro Auftrag). Bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes richtet sich die Schadenersatzpflicht nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB.

8.9 Haftung bei Fremdvergabe: Der Transportpartner haftet bei einer Fremdvergabe gegenüber DZB und/oder dem Absender in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.

8.10 Der Transportpartner ist verpflichtet, den Zustand und die Vollständigkeit der Sendung bei Übernahme und Übergabe über das Portal zu dokumentieren. Unterlässt er diese Dokumentation oder erfolgt die Übergabe an unbewachten Schnittstellen ohne Bestätigung, wird vermutet, dass Schäden oder Verluste in der Obhut des Transportpartners entstanden sind.

8.11 Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Schäden, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Transportpartners oder seiner Hilfspersonen zurückzuführen sind.

9. Versicherung

9.1 Der Transportpartner verpflichtet sich, während der gesamten Vertragsdauer eine ausreichende Frachtführer-Haftpflichtversicherung zu unterhalten.

9.2 Die Versicherungssumme muss branchenüblich und geeignet sein, die aus diesem Vertrag resultierenden Risiken abzudecken. Der Transportpartner darf nur Transportaufträge annehmen, deren Versicherungswert von seiner Police abgedeckt sind.

9.3 Der Transportpartner ist verpflichtet, DZB unaufgefordert jährlich den aktuellen Versicherungsbeleg über das Portal zur Verfügung zu stellen. DZB ist berechtigt, die Vorlage der Police zu verlangen.

10. Vergütung

10.1 Die Vergütung für einzelne Transportaufträge richtet sich nach den jeweils vereinbarten Konditionen gemäss Buchungstool.

10.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Vergütungen inklusive sämtlicher Nebenkosten des Transportpartners, insbesondere Fahrzeug-, Treibstoff-, Personal- und Versicherungskosten. DZB leistet insbesondere keine Zuschläge für Treibstoffkosten oder Stauzeiten.

10.3 Die ersten 15 Minuten Wartezeit pro Ladestelle sind im vereinbarten Preis enthalten. Längere Wartezeiten werden nur vergütet, wenn der Transportpartner die Verzögerung unverzüglich (innerhalb von 10 Minuten) über das Portal meldet und sich die Wartezeit vom Absender, resp. Empfänger quittieren lässt. Die Vergütung für längere Wartezeiten beträgt CHF 120 pro Stunde, die Abrechnung erfolgt auf 5 Minuten genau.

10.4 Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren. DZB erstellt nach erfolgreichem Abschluss des Transports (Vorliegen des digitalen Ablieferbelegs/POD) eine Gutschrift. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erstellung der Gutschrift. Der Transportpartner verpflichtet sich, keine separaten Rechnungen zu stellen. Einspruch gegen die Gutschrift hat innerhalb von 5 Werktagen zu erfolgen, andernfalls gilt sie als akzeptiert.

10.5 DZB ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern Reklamationen des Absenders oder ungeklärte Transportschäden vorliegen, bis diese abschliessend geklärt sind.

10.6 Der Transportpartner ist verpflichtet, DZB seine MWST-Nummer sowie allfällige Änderungen des Steuerstatus unverzüglich mitzuteilen. DZB weist die MWST in den Gutschriften basierend auf den Angaben des Transportpartners aus. Der Transportpartner bleibt allein verantwortlich für die korrekte Versteuerung seiner Umsätze.

11. Rücktritt und Stornierung von Transportaufträgen

11.1 Der Kunde von DZB kann Transportaufträge vor Übernahme der Sendung stornieren. Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor der geplanten Übernahme der Sendung, so leistet DZB dem Transportpartner die im Portal ausgewiesene Stornierungsgebühr. Weitere Forderungen sind ausgeschlossen. Bei einer früheren Stornierung erhält der Transportpartner keine Entschädigung.

11.2 Kann ein bestätigter Transportauftrag aus Gründen, die der Absender zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so vergütet DZB dem Transportpartner die im Portal ausgewiesene Fehlanfahrtspauschale, sofern der Transportpartner die Anfahrt und den Hinderungsgrund über das Portal dokumentiert hat.

12. Qualitätssicherung und Audit

12.1 DZB ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen stichprobenweise zu überprüfen.

12.2 Der Transportpartner hat auf berechtigte Anfrage Auskunft über die Ausführung einzelner Transporte zu erteilen und relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Der Transportpartner verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen, insbesondere Absender- und Auftragsdaten, vertraulich zu behandeln.

13.2 Personendaten dürfen ausschliesslich zur Durchführung der jeweiligen Transportaufträge bearbeitet werden und sind angemessen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

13.3 Personendaten sind nach Abschluss der jeweiligen Transportaufträge zu löschen.

14. Vertragsdauer und Kündigung

14.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

14.2 Er kann von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich oder über das Portal gekündigt werden.

14.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, insbesondere bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, bei Verstoss des Transportpartners gegen die Pflichten gemäss Ziffer 6, oder bei wiederholter mangelhafter Leistung.

15. Sprachfassungen

15.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt. Die Übersetzungen in englischer und französischer Sprache dienen ausschliesslich der Information und besseren Verständlichkeit. Im Fall von Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungsfragen zwischen den Sprachfassungen ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt Schweizer Recht.

16.2 Gerichtsstand ist Zürich.

Stand: 22. Juni 2026

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